Efeu drückt aufs Dach - wer zahlt das Entfernen?

Efeu klettert am Haus entlang bis aufs Dach. Niemand stört sich daran. Doch ein Dachdecker machte dem Hauseigentümer klar: Das Grünzeug kann Tonnen wiegen und hat die Möglichkeit das Dach zusammenbrechen zu lassen. Wer muss nun für die Entsorgung des Efeus aufkommen? Der Eigentümer des bewachsenen Hauses oder vielleicht der Nachbar, der Eigentümer der Wuchseln?

Die Antwort kommt von der Rechtsberatung des Haus + Grundstückseigentümervereins Haus + Grund:

Wer den Efeu angepflanzt hat, also in diesem Fall der Nachbar, habe ihn auch zu beseitigen, wenn er störe - und zwar auf eigene Kosten. Der Betroffene müsse jedoch - am besten schriftlich - aufordern, den Efeu zu entfernen. Sollte er dem nicht nachkommen, kann er dies auch selber tun und dem Nachbarn die Kosten in Rechnung stellen.

Der Beseitigungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Ob die vollständige Beseitigung verlangt werden kann, hängt davon ab, ob eventuell eine Duldungspflicht besteht oder nicht. Diese könnte z. B. daraus entstanden sein, dass man seit Jahren die Anpflanzung kommentarlos geduldet hat. Hier würde ein plötzliches vollständiges Beseitigungsverlangen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Im vorliegenden Fall ist die Situation freilich anders. Da der wild wuchernde Efeu die Sicherheit des Nachbargebäudes gefährdet, muss(!) er sogar entfernt werden.

In einem ähnlichen Fall entschied das Amtsgericht München:

Ein über die Grundstücksgrenze wachsener Efeu muss vom Eigentümer beseitigt werden, wenn dieser Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn verursacht ( Az.: 241 C 10407/05)